Allgemeine Geschäftsbedingungen von Cleaners&Company
Unsere PrivtkundenAGB
1. Textilreinigung – Pflichten von Cleaners&Company
1.1. Die Reinigung der Textilien wird sachgemäß und schonend ausgeführt: Cleaners&Company wird gemäß der Pflegeanleitungen des Herstellers die für die Pflege passende Reinigungsmethode auswählen.
1.2. Sollten mehrere Pflegemethoden gemäß Pflegekennzeichnung des Herstellers möglich sein, so wird von Cleaners&Company die Pflegemethode gewählt, welche für die Art der vorliegenden Verschmutzung die Beste ist.
1.3. Befindet sich in dem Reinigungsgut kein Pflegeetikett des Herstellers (z.B. durch den Kunden herausgetrennt) so erfolgt eine Reinigungsbehandlung grundsätzlich ohne Garantie und auf Verantwortung des Kunden.
1.3.1. Cleaners&Company wird die Reinigungsbehandlung aufgrund fachmännischer Gesichtspunkte (Erfahrung und Ausbildung) auswählen. Aufgrund der Vielzahl der verarbeiteten Materialen eines Kleidungsteiles kann aber ohne Kenntnis des Pflegehinweises des Herstellers kein Schaden ausgeschlossen und somit keine Haftung übernommen werden.
1.3.2. Eine Zusatzversicherung kann bei einem nicht ausgezeichneten Kleidungsteil nicht abgeschlossen werden.
2. Fremdleistungen – Leder, Teppich, Wäsche, Schneiderei
2.1. Bestimmte Leistungen vermittelt Cleaners&Company lediglich für Kooperationspartner (beispielsweise im Bereich der Teppich-, Lederreinigung, Reparatur-, Näh- und Änderungsdienstleistungen). In diesem Falle erbringt Cleaners&Company nur die Vermittlung als Leistung und steht auch nur für diese Vermittlung nach den Bestimmungen dieses Vertrages ein. 2.2. Für Fragen und Ansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen durch Kooperationspartner ist allein der Kooperationspartner Vertragspartner des Kunden und diesem für seine Leistungen verantwortlich. Es gelten dann die AGB´s der Kooperationspartner oder ggf. die AGB´s des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes.
3. Pflichten des Kunden
3.1. Der Kunde hat Cleaners&Company bei Abgabe des Reinigungsguts auf Besonderheiten, die bei der Reinigung des Reinigungsguts zu beachten sind (z.B. Schmutz, Schäden, bestimmte Fleckenstellen etc.), hinzuweisen.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, Cleaners&Company über den Wert des Reinigungsguts zu informieren, soweit dieser EUR 500,00 überschreitet.
3.3. Der Kunde hat sämtliche Gegenstände und Objekte vor der Annahme durch Cleaners&Company aus dem Reinigungsgut zu entfernen, insbesondere Wertgegenstände, Metall- und Plastikgegenstände, Kugelschreiber oder andere Stifte, Kosmetikartikel wie Lippenstift o.ä., sowie Papier. Für Schäden an Kleidungsteilen Dritter, welche durch den Verbleib vorbeschriebener Artikel verursacht wurden, haftet der Kunde, in dessen Kleidung die ursächlichen Gegenstände waren.
3.4. Der Kunde ist verpflichtet, das Reinigungsgut bei Rückgabe sofort auf Schäden und ordnungsgemäße Reinigung zu überprüfen. Eine etwaige Beschädigung oder unsachgemäße Reinigung ist unverzüglich anzuzeigen. Da abgeholte Textilien erfahrungsgemäß auch auf dem Transport bereits Schaden nehmen oder erneut verunreinigen können (durch Herunterfallen, Einklemmen in der Autotür, usw.), ist eine Reklamation der Reinigungsleistung/Beschädigung nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beweislast nach erfolgter Rückgabe und Abholung trägt in jedem Fall der Kunde.
3.5. Der Kunde ist verpflichtet, das Reinigungsgut bei der Rückgabe zu identifizieren und eine etwaige Verwechslung des Reinigungsgutes mit dem Reinigungsgut eines Dritten unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe.
Soweit der Kunde Mängel, Schäden oder eine Verwechslung nicht bei Rückgabe des Reinigungsgutes anzeigt, hat der Kunde nachzuweisen, dass das Reinigungsgut von Cleaners&Company, und nicht zwischenzeitlich von einem Dritten verwechselt, gereinigt oder auf andere Weise behandelt wurde.
4. Mängel am eingelieferten Reinigungsgut
4.1. Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann, z.B.
• Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte,
• ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken,
• ungenügende Befestigung oder Beschaffenheit von Knöpfen, Schnallen und Reißverschlüssen,
• Einlaufen,
• Ausrüstungen,
• frühere unsachgemäße Behandlung,
• verborgene Fremdkörper und
• andere verborgene Mängel.
4.2. Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
5. Rückgabe
5.1. Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Abholschein). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen.
5.2. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Nur in dieser Zeit haftet Cleaners&Company für den Verbleib des Textils.
5.3. Wird das Textil nicht innerhalb eines halben Jahres abgeholt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung.
5.3.1. Eine Einzelüberprüfung des Wertes der nicht abgeholten Kleidungsstücke erfolgt nicht, die Verwertung erfolgt durch kostenlose Abgabe von geschlossenen Großposten an karitative Einrichtungen.
6. Mängel am ausgelieferten Reinigungsgut
6.1. Bei Mängeln am ausgelieferten Reinigungsgut
hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut von der Cleaners&Company oder dessen Niederlassungen bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets.
6.2. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden (siehe auch Nummer 2 dieser AGB Unterpunkt „Rückgabe“).
6.3. Bereits getragene Kleidung ist grundsätzlich von der Reklamation ausgeschlossen.
7. Haftung
7.1. Bei Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht haftet Cleaners&Company in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Reinigungsgutes, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt.
7.2. Der Wiederbeschaffungswert ist so zu berechnen, dass von dem Betrag, den das Reinigungsgut zu dem Zeitpunkt der Erstbeschaffung im Handel kosten würde, ein Abzug vorgenommen wird der den prozentualen Wertverlust des in Verlust oder Beschädigung geratenen Reinigungsgutes durch Benutzung und Zeitablauf bis dahin entspricht. Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ist gegebenenfalls die Verbraucherpreisentwicklung erkennbar zu berücksichtigen.
7.3. Der Kunde hat den Nachweis der Schadenshöhe zu führen. Sofern der Kaufbeleg für das beschädigte Reinigungsgut vorhanden ist, ist hiermit der Anschaffungspreis und das Alter des Reinigungsgutes zu bestimmen. Kann der Kaufbeleg vom Kunden nicht vorgelegt werden, ist der Wiederbeschaffungswert auf den 15 -fachen Reinigungspreis begrenzt. Gleiches gilt, sofern sich nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Belege bzw. der angegebenen Anschaffungsdaten ergeben. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Wiederbeschaffungswert in diesem Fall höher als der von uns angenommene Wert ist.
7.4. Für Unternehmer gilt: grundsätzlich sind Kaufbelege mindestens für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Legt der Kunde, sofern er Unternehmer ist, einen Kaufbeleg zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nicht vor, wird davon ausgegangen, dass das beschädigte Reinigungsgut älter als 10 Jahre ist.
7.5. Ist das Reinigungsgut durch unsachgemäße Bearbeitung beschädigt, aber noch eingeschränkt brauchbar, kann einvernehmlich Schadensersatzleistung in Form einer Wertminderung erfolgen oder es wird dem Kunden das Recht zugestanden, im Wege der Naturalrestitution das beschädigte Kleidungsteil in Stand setzen zu lassen.
7.6. Wird Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes geleistet, erlischt der Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Reinigungsgutes.
7.7. Werden zusammengehörende Teile (Jacke plus Rock = Kostüm, Jacke plus Hose = Anzug) einzeln getrennt eingeliefert, wird nur für das eingelieferten Teil gehaftet.
8. Streitschlichtungspflicht
8.1. Aufgrund der Verhältnismäßigkeit bei möglichen Streitigkeiten, gilt Folgendes als vereinbart: Soll in einem vorliegenden Schadensfall keine Einigkeit erzielt werden können, so unterliegt der Kunde der Beweispflicht. Er kann ein unabhängiges Gutachten bei der Schlichtungsstelle der Handwerkskammer zu Köln ein Gutachten eines neutralen und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer o.ä. in Auftrag gegeben.
8.2. Das Ergebnis des Gutachtens wird von beiden Parteien als verbindlich akzeptiert.
8.3. Für den Fall, dass die Reinigung den Schaden zu verantworten hat, werden die Gutachterkosten und das Textil im Rahmen dieser vorliegenden AGB ersetzt.
8.3.1. Für den Fall, dass der Hersteller den Schaden zu verantworten hat, kann der Kunde die Gutachterkosten und den Schaden am Textil beim Hersteller bzw. Verkaufsgeschäft geltend machen.
8.3.2. Für den Fall, dass der Kunde den Schaden zu verantworten hat trägt dieser auch die Kosten des Gutachtens.